Gebührensatz der OGTS Müssen
Die gesamte Satzung finden Sie hier:
Gebührensatzung des Schulverbandes Müssen
Auszug aus der aktuellen Satzung, gültig ab dem 01.02.2025
§11 Höhe der Benutzungsgebühren für das Ganztagsangebot
(1) Die monatliche Benutzungsgebühr ist für das Komplettangebot inklusive
Mittagsbetreuung und staffelt sich nach der Anzahl der Tage, die eine
Schülerin oder ein Schüler die Offene Ganztagsschule wöchentlich besucht:
- a) Bis zu 5 Tage = 90,00 Euro monatlich
- b) Bis zu 4 Tage = 85,00 Euro monatlich
- c) Bis zu 3 Tage = 75,00 Euro monatlich
- d) Bis zu 2 Tage = 50,00 Euro monatlich
- e) Bei einem Tag = 35,00 Euro monatlich.
(2) Die ausschließliche Buchung der Mittagsbetreuung staffelt sich nach der
Anzahl der Tage, die eine Schülerin oder ein Schüler die Mittagsbetreuung
nutzt:
- a) Bis zu 5 Tage = 70,00 Euro monatlich
- b) Bis zu 4 Tage = 65,00 Euro monatlich
- c) Bis zu 3 Tage = 55,00 Euro monatlich
- d) Bis zu 2 Tage = 30,00 Euro monatlich
- e) Bei einem Tag = 15,00 Euro monatlich.
Dieses Angebot ist mit der Frühbetreuung kombinierbar.
(3) Für die Frühbetreuung (07.00 — 08.15 Uhr) werden 30,00 Euro im Monat
festgesetzt. Diese Gebühr ist unabhängig davon, an wie vielen Tagen in der
Woche die Frühbetreuung genutzt wird. Dieses Angebot ist mit der
Mittagsbetreuung kombinierbar. Die Anmeldung zur Frühbetreuung ist
bindend.
Die Monate Juli und August sind kostenfrei.
§ 12
Höhe der Benutzungsgebühr für das Ganztagsangebot in den Ferien
(1) Für die Betreuung einer Schülerin bzw. eines Schülers in den Ferienzeiten
wird eine Gebühr von 100,00 Euro je Woche erhoben. Mit dem Gebührensatz
sind die Betreuung, die Verpflegung mit Vesper sowie die Materialien
abgegolten. Der Beitrag für das Mittagessen richtet sich nach § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Absatz 3. Rückerstattungen, auch für Einzeltage, sind nicht
möglich.
(2) Für die Betreuung von einem Kind, welches ab dem nächsten Schuljahr
Schülerin bzw. Schüler an der Grundschule Müssen wird, wird eine Gebühr
von 40,00 Euro erhoben. Mit dem Gebührensatz sind die Betreuung und
Materialien abgegolten. Der Beitrag für das Mittagessen richtet sich nach §
13 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3. Rückerstattungen, auch für Einzeltage
sind nicht möglich.